Die Versorgungsleitung bzw. die öffentliche Versorgungsleitung ist die Hauptrohrleitung (Verteilungsleitung). Hierzu gehört nicht die Ventilanbohrstelle bzw. die Ventilanbohrbrücke. Diese sind Bestandteil des öffentlichen Teils des Hausanschlußes (vgl. hierzu unten).
Häufig gestellte Fragen
Lexikon
Abflußlose Gruben sind Gruben, die lediglich dem Auffangen und Aufbewahren von häuslichem oder in seiner Beschaffenheit ähnlichem Abwasser dienen.
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser. Als Abwasser gilt auch das aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretende und gesammelte Wasser, aus kontaminierten Standorten austretende oder abfließende Wasser sowie der in Kleinkläranlagen anfallende Schlamm, soweit er aus häuslichem Abwasser stammt.
Abwasserfracht ist das Produkt aus der Konzentration von Abwasserinhaltsstoffen und Abwassermenge je Zeiteinheit.
Als Brauchwasser wird der gesamte häusliche Bedarf angesehen. In Gewerbe- und Industrie- sowie Handelsbetrieben ist darunter der Bedarf zu verstehen, der mit der Erzeugung, Herstellung und Behandlung des Produktes im Zusammenhang steht. Das gleiche gilt für landwirtschaftliche Betriebe, soweit der Wasserbedarf nicht dem Trinkwasser gemäß obiger Definition zuzuordnen ist.
Dies sind sämtliche nicht öffentliche, nicht leitungsgebundene Einrichtungen, die der Abfuhr und Behandlung von Abwasser bzw. Fäkalschlamm aus Grundstückskläranlagen sowie aus abflußlosen Gruben dienen.
Soweit der Grundstückseigentümer vom Anschluß- und Benutzungszwang befreit ist, errichtet er nach Maßgabe dieser Satzung eine Eigenversorgungsanlage bzw. eine Regenwassernutzungsanlage.
Fäkalschlamm ist der Anteil des häuslichen oder in seiner Beschaffenheit ähnlichen Abwassers, der in der Grundstückskläranlage zurückgehalten wird und im Rahmen der öffentlichen Entsorgung in die Abwasserbeseitigungsanlagen eingeleitet bzw. eingebracht werden soll.
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist das Grundstück im bürgerlich rechtlichen Sinne (Buchgrundstück).
Der Grundstücksanschluß ist der Kanal von der öffentlichen Kanalisation bis zur Grundstücksgrenze, er liegt bis zu ca. 1 m auf dem Grundstück. Der Grundstücksanschluß steht im Eigentum des ZkWAL und gehört zu den Betriebsanlagen.
Die in dieser Satzung für Grundstückseigentümer erlassenen Vorschriften gelten auch für Erbbauberechtigte, berechtigte Wohnungs- und Teileigentümer, Wohnungserbbauberechtigte, Nießbraucher oder sonstige zur Nutzung eines Grundstücks dinglich Berechtigte. Mehrere Berechtigte haften nebeneinander als Gesamtschuldner.
Grundstücksentwässerungsanlagen sind Einrichtungen des Grundstückseigentümers, die der Sammlung, Vorbehandlung, Prüfung, Ableitung und Klärung des Abwassers auf dem Grundstück dienen. Dazu gehören insbesondere Abwasserkanäle einschließlich des Revisionsschachtes, Hebeanlagen, Rückstausicherungen, Vorbehandlungsanlagen, Abscheideranlagen, Grundstückskläranlagen und abflußlose Gruben.
Hiervon umfaßt sind alle Anlagen eines oder mehrerer Grundstücke, die zur Behandlung von häuslichem oder in seiner Beschaffenheit ähnlichem Schmutzwasser dienen (z. B. Kleinkläranlage), sofern sie nicht als öffentliche Anlage betrieben werden.
Der Hausanschluß ist die Anschlußleitung, die von der Versorgungsleitung ausgeht, sie umfaßt den privaten und öffentlichen Teil des Hausanschlußes. Der Hausanschluß gehört zu den Betriebsanlagen des ZkWAL.
Die Kundenanlage beginnt nach dem ersten Absperrventil nach dem Wasserzähler und endet nach den Verbrauchsstellen.
Hier werden Schmutz- und Niederschlagswasser zusammen in einem Kanal, dem Mischwasserkanal, gesammelt und fortgeleitet (Mischverfahren).
Niederschlagswasser ist das aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließendes Wasser von Niederschlägen.
Hier wird Niederschlagswasser in einem gesonderten Kanal gesammelt und fortgeleitet (Trennverfahren).
Der private Teil des Hausanschlußes beginnt an der Grundstückgrenze im Anschluß an den öffentlichen Teil des Hausanschlußes und endet nach dem ersten Absperrventil nach dem Wasserzähler. Zum privaten Teil des Hausanschlußes gehören mithin die Anschlußleitung von der Grundstücksgrenze an, das Absperrventil vor dem Wasserzähler, der Wasserzähler sowie das erste Absperrventil nach dem Wasserzähler. Der private Teil des Hausanschlußes gehört zu den Betriebsanlagen des ZkWAL.
Der Pumpenschacht ist der Schacht der Druckentwässerung, der Förderaggregate und Steuereinrichtungen enthält. Der Pumpenschacht steht im Eigentum des ZkWAL und gehört zu dessen Betriebsanlagen.
Der Revisionsschacht ist eine Einrichtung für die Reinigung der Grundstücksentwässerungsanlagen und Kontrolle des Abwasserflußes und für die Entnahme von Abwasserproben. Er gehört nicht zu den Betriebsanlagen des ZkWAL und ist nicht Bestandteil der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage.
Schmutzwasser ist das durch seinen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte Wasser sowie damit zusammen abfließendes Wasser ausgenommen Niederschlagswasser.
Hier wird Schmutzwasser in einem gesonderten Kanal gesammelt und fortgeleitet (Trennverfahren).
Als Trinkwasser wird insbesondere der Wasserbedarf verstanden, der der Nahrungsaufnahme und -zubereitung dient, sowie der Bedarf, der für Zwecke entnommen wird, für den Qualitätsansprüche nach der Trinkwasserverordnung - TVO -, EG-Norm oder WHO-Norm zu stellen sind, wie z. B. für den hygienischen Bereich und der Toilettenspülung.
Vakuumschacht ist der Schacht der Unterdruckentwässerung, der die Steuereinrichtung und Ventile enthält. Der Vakuumschacht steht im Eigentum des ZkWAL und gehört zu dessen Betriebsanlagen.
Hiervon umfaßt sind sämtliche Anlagen des öffentlichen Entwässerungsnetzes wie insbesondere die gesamte öffentliche Kanalisation im Verbandsgebiet, die Kontrollschächte und Pumpstationen sowie alle Einrichtungen, die der Behandlung des Abwassers dienen wie z. B. Klärwerke u. ä. Anlagen, die im Eigentum des ZkWAL stehen sowie von Dritten hergestellt und unterhaltene Anlagen, denen sich der ZkWAL bedient und zu deren Unterhaltung er beiträgt.
Zur öffentlichen Kanalisation gehört das gesamte öffentliche Kanalnetz, bestehend insbesondere aus den Schmutz- und Regenwasserkanälen mit den dazugehörigen technischen Anlagen.
Der öffentliche Teil des Hausanschlußes umfaßt die Strecke der Anschlußleitung von der öffentlichen Versorgungsleitung bis zur Grundstücksgrenze. Die Ventilanbohrschelle bzw. die Ventilanbohrbrücke verbindet die Anschlußleitung mit der öffentlichen Versorgungsleitung und gehört zum öffentlichen Teil des Hausanschlußes.
Die öffentliche Wasserversorgungsanlage besteht aus sämtlichen Anlageteilen, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, insbesondere dem Wasserwerk, den öffentlichen Versorgungsleitungen mit der Druckerhöhungsanlage und den Reinwasserbehältern.